Satzung der Interessengemeinschaft Deutsch Langhaarkatze

1. Name und Sitz

Die am 15.11.2015 gegründete Interessengemeinschaft trägt den Namen: Interessengemeinschaft Deutsch Langhaarkatzen
Der Sitz der Interessengemeinschaft ist die jeweilige Geschäftsstelle.

2. Zweck

Zweck der Interessengemeinschaft ist der Schutz, die Förderung und Verbreitung sowie die katzengerechte Haltung, art- und typgerechte Zucht der Deutsch Langhaarkatze. Dazu geben sich die Mitglieder gegenseitig Hilfe hinsichtlich aller Fragen zur Katzenzucht und -haltung.

3. Mittelverwendung

Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Daneben sollen Mitgliedern Aufwendungen ersetzt werden, die dem Vorstand oder einer vom Vorstand benannten Person durch Erfüllung von Aufgaben für die IG entstanden sind (z. B.: Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Interessengemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft

Mitglied (Vollmitglied oder Familienmitglied) der Interessengemeinschaft kann jede natürliche Person (über 18 Jahren) werden. Familienmitglied kann auch ein unverheirateter Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt sein. Mitglied der Interessengemeinschaft können auch Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn bereits ein Elternteil Mitglied der Interessengemeinschaft ist. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied der IG ist ein an den Vorstand gerichteter Mitgliedsantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Züchter müssen dem Mitgliedsantrag ihre Zwingerregistrierung beilegen. Mitglieder, die erst nach Eintritt in die Interessengemeinschaft zu züchten beginnen oder Züchter, die den Verein wechseln, müssen die Zwingerregistrierung unaufgefordert nachreichen. Zu Ehrenmitgliedern kann jede natürliche Person ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die IG verdient gemacht hat, obwohl sie diese nicht züchtet. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und wahlberechtigt zu den Vereinsorganen.

6. Beendigung der Mitgliedschaft, Maßnahmen bei Fehlverhalten von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Jahresbeitrag für das nächste Geschäftsjahr bis zum 31.12. des Vorjahres auf dem Konto der IG eingeht.
Ein Austritt aus der Gemeinschaft ist auch während eines Geschäftsjahres jederzeit möglich. Er muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anteilige Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr werden nicht erstattet.
Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss des Mitgliedes beendet werden, wenn ein Mitglied

  • grob fahrlässig oder schuldhaft die Interessen der Gemeinschaft verletzt, indem es gegen die Satzung verstößt.
  • seine Katzen nicht artgerecht hält und diesen Zustand nicht beseitigt. Eine nicht artgerechte Haltung liegt z. B. dann vor, wenn Tiere ausschließlich in Käfigen gehalten werden. Als nicht artgerechte Haltung von Katzen ist auch ein grobes Missverhältnis zwischen der Wohnungsgröße und der Anzahl der Katzen anzusehen. (Näheres regelt das Tierschutzgesetz.) Ebenso liegt ein Verstoß gegen artgerechte Haltung vor, wenn sich Tiere eines Mitgliedes in einem sehr schlechten Pflegezustand befinden, d.h. wenn sie von offensichtlich nicht behandelten Krankheiten und Parasiten befallen und/oder unterernährt sind. Ein vom Vorstand entsandtes Kontrollgremium hat das Recht, sich auf schriftliche Weisung des Vorstandes, nach vorheriger Terminabsprache, von der artgerechten Haltung der Tiere der IG-Mitglieder zu überzeugen. Verweigert ein Mitglied dem Vorstand das Besuchsrecht, wird dieses Mitglied unverzüglich aus der IG ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, Erkenntnisse über nicht artgerechte Katzenhaltung eines Mitgliedes an den zuständigen Hauszuchtverband weiterzuleiten und diesen um Stellungnahme und den Versuch der Abhilfe zu bitten. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, das zuständige Ordnungsamt und den Amtsveterinär einzuschalten.
  • wiederholt in der Öffentlichkeit (facebook, Presse usw.) über die IG, die Rasse oder andere Mitglieder unwahre Tatsachen verbreitet oder sich verleumderisch oder beleidigend äußert.
  • Falschinformationen hinsichtlich seiner Zucht abgibt.
  • sich in einer Weise verhält, die nach Art und Schweregrad den o.g. Beispielfällen entspricht.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Das Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Interessengemeinschaft. Beiträge für das Kalenderjahr des Ausscheidens werden nicht erstattet. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

7. Organe

Organ der Interessengemeinschaft ist der Vorstand.

8. Vorstand

der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Interessengemeinschaft Deutsch Langhaarkatzen sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft aus, so bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Wahl den Vorstand im Sinne dieser Satzung. Die Amtszeit der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des übrigen Vorstandes. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der Interessengemeinschaft entsprechend den Weisungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der Vorstand kann Verpflichtungen gegenüber der Interessengemeinschaft nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Interessengemeinschaftsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens der Interessengemeinschaft abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Interessengemeinschaftsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Interessengemeinschaftsvermögen haften.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

9. Abstimmungen

Alle Entscheidungen, die nicht der Vorstand allein treffen kann, insbesondere Neuwahlen, erfolgen entweder auf einer Mitgliederversammlung, die vom Vorstand einberufen wird, oder per Beschluss durch Abstimmung. Dazu werden alle Mitglieder der IG per e-mail angeschrieben, die zur Entscheidung stehenden Anträge werden erläutert. Zur Beantwortung soll eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werden. Die Abstimmung der einzelnen Anträge hat mit ja, nein oder Enthaltung zu erfolgen und findet statt durch e-mail an den Vorstand oder eine/n vom Vorstand beauftragte/n Vertreter/in. Alle fristgerecht eingegangenen Rückantworten werden berücksichtigt. Das Ergebnis der Abstimmung wird allen Mitgliedern per e-mail bekannt gegeben. Wenn nichts anderes bestimmt ist, treten die Beschlüsse mit der Feststellung des Wahlergebnisses in Kraft.
Zur Entscheidung stehen die Anträge, die der Vorstand zur Abstimmung stellt. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, schriftlich oder per e-mail an den Vorstand einen eigenen Antrag zur Abstimmung einzubringen. Wird ein Antrag nicht zur Abstimmung angenommen (z.B. bei Verstoß gegen Satzungsbestimmungen, geltendes Recht oder durch Unmöglichkeit), wird dies mit Begründung dem Antrag stellenden Mitglied bekannt gegeben. Eine Abstimmung soll alle zwei Jahre, bei Vorliegen von Anträgen aber mindestens jährlich, stattfinden.
Ein Antrag gilt als beschlossen bei der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung der/dem Vertreter/in.

Eine Abstimmung erfolgt vor allem über

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über die Satzungsänderung
  • die Wahl oder Bestellung von Kassenprüfern
  • die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand
  • die Auflösung der Interessengemeinschaft und die Verwendung des Vermögens der Interessengemeinschaft.

10. Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge an den Deutsche Edelkatze e.V. (DE e.V.) entsprechend der Gebührenordnung des DE e.V. zu zahlen. Zusätzlich wird ein Förderbeitrag an die IG gezahlt, um speziell die Arbeit der IG zu fördern. Die Festsetzung des Förderbeitrages an die IG erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Beitragsänderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig bekannt zu geben.

11. Haftung

Die Interessengemeinschaft haftet nur mit dem Gemeinschaftsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen, es sei denn er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Alle Ämter sind ehrenamtlich.

12. Auflösung

Der Antrag auf Auflösung der Interessengemeinschaft muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Beschluss über die Auflösung der Interessengemeinschaft bedarf der ¾ Mehrheit aller Mitglieder, die an der Abstimmung teilnehmen. Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Interessengemeinschaft soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation einer rechtsfähigen Interessengemeinschaft erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Interessengemeinschaft oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Interessengemeinschaftsvermögen an die HCM-Forschung ausgekehrt.

13. Schlussbestimmungen

  1. Die Interessengemeinschaft führt kein Zuchtbuch und stellt keine Stammbäume aus.
  2. Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber der Interessengemeinschaft ist der Sitz der Interessengemeinschaft.
  3. Die Satzung wurde in der Abstimmung am 03.12.2015 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.